Satzung
Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1Der Best Buddies Deutschland e.V. hat seinen Sitz in Berlin und ist dort im Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind
- die Förderung der Volksbildung und Erziehung im Hinblick auf das Leben mit geistig behinderten Menschen und
- die selbstlose Unterstützung von geistig behinderten Menschen.
- Informationsveranstaltungen durchführt, bei denen er u.a. mit Unterstützung prominenter Personen über das Leben mit geistig behinderten Menschen informiert,
- Druckschriften (Flyer, Flugblätter, Handbücher) über das Leben mit geistig behinderten Menschen herausgibt und verbreitet,
- an Schulen und Universitäten sogenannte "Chapter" (institutionalisierte Treffpunkte für Aktivitäten und Zusammenkünfte von geistig behinderten Studenten und Schülern mit nicht behinderten Schülern und Studenten) einrichtet,
- Freundschaften zwischen geistig behinderten und nicht behinderten Schülern und Studenten vermittelt.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und/oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.
Mitgliedschaft
§ 6- Die Mitgliedschaft steht Einzelpersonen, Unternehmen, Vereinen, Gesellschaften und sonstigen Körperschaften offen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, sofern sie bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
- Teilnehmende Mitglieder nach §8 Abs. 4 der Satzung erwerben Ihre Mitgliedschaft durch Einsendung eines vollständigen Mitgliedsantrages und der Annahme des zuständigen Programm Managers.
- Die teilnehmende Mitgliedschaft nach §8 Abs. 4 gilt abweichend von der ordentlichen Mitgliedschaft für die Dauer eines Schuljahres.
§ 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung am Ende eines Kalenderjahres und Ausschluß (bei juristischen Personen: Auflösung). Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es Vereinspflichten verletzt oder dem Verein durch sein Verhalten schadet.
§ 8
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsmodalitäten regelt die Beitragsordnung.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen. Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und können an allen Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand festzusetzenden Bedingungen teilnehmen.
- Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch Beratung und Zahlung von Beiträgen ohne die Satzungsmäßigen Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft auszuüben.
- Teilnehmende Mitglieder sind natürliche Personen, die am Programm teilnehmen. Dies gilt für Schüler, Studenten und andere ehrenamtliche Personen die aktiv an einem oder mehreren Programmen teilnehmen. Teilnehmende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins
§ 9Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
Vorstand
§ 10Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Abhaltung von Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Schriftliche Beschlußfassung ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder mitstimmen oder sich vorher damit einverstanden erklärt haben.
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und bestimmt, durch welche Maßnahmen im einzelnen die Vereinszwecke (§ 3) erfüllt werden sollen.
§ 11
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beruft die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
Die Niederschriften über die Verhandlungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung verfaßt ein zu benennender Schriftführer. Sie sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Mitgliederversammlung
§ 12Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
- die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über seine Arbeit und über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins,
- die Kenntnisnahme des vom Vorstand genehmigten Jahresabschlusses,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahlen zum Vorstand
- die Festsetzung des Jahresmindestbeitrags.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit frist- und formgerecht (§ 12) einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vorstands oder 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
§ 14Für den Beschluß von Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 15
Die Mitgliederversammlung beschließt mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
